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EED III Richtlinie -
Veröffentlichung lt. Artikel 6

Rechtlicher Hintergrund

Mit dem Europäischen Klimagesetz verfolgt die EU das Ziel der Klimaneutralität bis 2050. Ein zentrales Zwischenziel ist die Reduktion der Netto-Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % bis 2030. Im Zuge des „Fit für 55”-Pakets trat im Oktober 2023 die überarbeitete Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791, im Folgenden EED III, in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssen diese Richtlinie in nationales Recht überführen. Unabhängig davon sind nachfolgende Fristen einzuhalten.

Energieeffizienz im öffentlichen Sektor:

Die Energieeffizienzrichtlinie (EED III) legt Verpflichtungen und Einsparziele im öffentlichen Sektor fest. Im Mittelpunkt stehen die Artikel 5 – „Vorbildfunktion & Energieeinsparung für öffentliche Einrichtungen” sowie Artikel 6 – „Inventar & Sanierungsstrategie für öffentliche Gebäude”. Gemeinsam sind sie eine Kombination aus Verbrauchsreduktion und strukturierter Sanierungsplanung.

Artikel 6: Inventar & Sanierungsstrategie für öffentliche Gebäude

Dieser Artikel verpflichtet öffentliche Einrichtungen in allen EU-Mitgliedstaaten jährlich mindestens 3 % der Gesamtfläche ihrer beheizten und/oder gekühlten Gebäude zu sanieren. Ziel ist es, diese Gebäude bis 2040 auf den Standard eines Niedrigstenergie- oder Nullemissionsgebäudes zu bringen. Gemäß den Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED III) sind Gemeinden verpflichtet, ein Inventar der öffentlichen (beheizten/gekühlten) Gebäude zu führen und zu veröffentlichen. Die folgende Inventarliste enthält alle relevanten Gebäude der Gemeinde Kauns, die eine konditionierte Grundfläche von mehr als 250 m² aufweisen und somit in die Pflichterhebung fallen.

Energieausweise

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